Schön, dass Sie da sind!

Mein Name ist Alexandra Neuhofer, ich bin eingetragene Mediatorin und existenzanalytische Lebens- und Sozialberaterin. Meine Praxis habe ich am Stadtrand von Wien im schönen Gablitz am Rande des Wienerwalds.

Es ist auf jeden Fall ein Schritt in die richtige Richtung, dazu bereit zu sein, einen Konflikt ohne Schmutzwäsche und Rosenkrieg zu lösen.

Mediation ist nichts Schlimmes, ganz im Gegenteil, Mediation ist meines Erachtens die gesündeste Methode, einen Streit beizulegen.

Denn es wird niemand verletzt, es darf jeder für sich selber sprechen, kein Beteiligter ist "vorgeladen", sondern nimmt freiwillig an den Mediationsgesprächen teil, und während des ganzen Mediationsprozesses und bei der Lösungsfindung haben Sie meine volle Unterstützung!

Und auch sehr wesentlich: Es geht nicht darum, wer lauter seinen Standpunkt vertritt, sondern darum, was für alle Beteiligten das für die Zukunft Sinnvollste ist!

Und diese Lösungen sind zukunftsorientiert und nicht problembehaftet mit den Überbleibseln aus der Vergangenheit.

Da der Druck, irgend eine vorgefasste Meinung oder einen Rechtsstandpunkt unflexibel und stur zu vertreten, wegfällt, ergeben sich in der Mediation viel freiere und oft auch völlig unvorhergesehene lebensbejahende Lösungen zum Wohle aller Beteiligten!

In einem Konflikt ist die Situation meist schon sehr unübersichtlich. In der Mediation wird zuerst einmal geklärt, was überhaupt den Konflikt ausmacht.

Meine Aufgabe als eingetragene Mediatorin ist es, überparteilich eine Situation zu schaffen, in der Sie und Ihr Konfliktpartner überhaupt wieder miteinander kommunizieren können und beim Finden von Möglichkeiten anzuleiten bzw zu unterstützen, um eine positive und für beide Seiten für die Zukunft realistische und gut lebbare Lösung zu erarbeiten.

WAS MEDIATION NICHT IST ...

  • keine Rechtsberatung

  • kein Platz für Unfairness oder Zwang
  • anfangs meist kein Spaziergang, obwohl dieser im Prozess dann durchaus einmal hilfreich sein kann
  • keine Therapie

  • kein Wettkampf über Werturteile - denn Werte sind nicht verhandelbar und somit auch nicht mediierbar

  • kein Sit-In mit Räucherstäbchen auf einer Jogamatte bei Mediationsmusik

  • keine Blutwiese oder Waschsalon
  • kein Verfahren, in dem ein Fremder Entscheidungen für oder über Sie trifft

DAS GESETZ DEFINIERT MEDIATION SO

In § 1 ZivMediatG wird die Mediation so defininiert:

  1. Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konflikts zu ermöglichen.

  2. Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.

WAS BEDEUTET "EINGETRAGENER MEDIATOR"

Um auf der Mediatorenliste des Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (kurz BMVRDJ oder Justizministerium eingetragen zu werden, muss man eine Ausbildung samt Praxis absolvieren. Der Gesetzgeber hat unter anderem die Aufgaben und Ausbildung der eingetragenen Mediatoren im Zivilrechts-Mediations-Gesetz ZivMediatG geregelt.

Diese Ausbildung ist sehr fundiert und wird nur von zeritifizierten, zugelassenen Insituten durchgeführt. Zur Eintragung in die Liste des Justiziministeriums muss der Mediator zum Beispiel auch einen bedenkenlosen Strafregisterauszug vorweisen.

Dies alles, um zu gewährleisten, dass die Medianden, so nennt man die Klienten in einem Mediationsverfahren, bestmöglich durch den Mediationsprozess begleitet werden.

FRISTENHEMMUNG

Die Mediation durch einen eingetragenen Mediator hemmt gesetzliche Fristen, und zwar ab Beginn des Mediatonsverfahrens. Das bedeutet, dass zum Beispiel die Frist zur Geltendmachung einer Forderung mit einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt gehemmt ist, ab dem diese Forderung Gegenstand eines Mediationsverfahrens ist, das heißt zum Beispiel, dass man ein Jahr länger Zeit zur Klagseinbringung hat, da die Frist ab Beginn der Mediation - ganz genau ab Unterschreiben des Auftrages zur Mediation (Mandat) - die dreijährige Frist hemmt.

Das bringt große Vorteile für alle Beteiligten mit, da schon für die Einbringung einer Klage bei Gericht Gerichtskosten anlaufen, die bei einer Mediation nicht entstehen und somit der Druck bezüglich Zeit und Geld gemindert ist.

Gleiches gilt bei anhängigen Gerichtsverfahren, durch den Beginn einer Mediation tritt im Verfahren (einfaches) Ruhen ein.

Das Zivilrechtsmediationsgesetz definiert genau im V. Abschnitt:

Hemmung von Fristen

§ 22. (1) Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.

(2) Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass die Hemmung auch andere zwischen ihnen bestehende Ansprüche, die von der Mediation nicht betroffen sind, umfasst. Betrifft die Mediation Rechte und Ansprüche aus dem Familienrecht, so umfasst die Hemmung auch ohne schriftliche Vereinbarung sämtliche wechselseitigen oder von den Parteien gegeneinander wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche familienrechtlicher Art, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren.

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